Gesetzliche Krankenversicherungen decken in der Kieferorthopädie lediglich notwendige Behandlungen ab, um Beeinträchtigungen beim Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen zu korrigieren.
Höherwertige Leistungen für eine optimale Versorgung sind daher meist nicht inbegriffen. Versicherte haben trotzdem die Möglichkeit, für ihre Kinder die bestmögliche kieferorthopädische Behandlung zu wählen.
Anfangs sprechen wir mit Ihnen über die verschiedenen Therapiemöglichkeiten und wir erstellen ein individuelles Behandlungskonzept nach den medizinischen Notwendigkeiten, den Bedürfnissen Ihres Kindes und Ihren individuellen Wünschen.
Dieses Angebot ist unverbindlich. So ist gewährleistet, dass Ihr Kind die medizinische Versorgung bekommt, die es benötigt, und dass Ihre Wünsche berücksichtigt werden.
Durch die Wahl von außervertraglichen Leistungen können Sie für Ihr Kind aus allen modernen kieferorthopädischen Materialien, Behandlungssystemen und Therapiekonzepten auswählen und so für Ihr Kind die angenehmste, schonendste und medizinisch sinnvollste Behandlung erhalten. Zu den außervertraglichen Leistungen gehören z. B. Maßnahmen, die dazu dienen,
- dass Ihr Kind Spaß an seiner Zahnspange hat (individuelles Design).
- den Komfort während der Behandlung zu erhöhen.
- die Therapiedauer zu verkürzen und vor erhöhter Kariesgefahr während der Therapie zu schützen.
- die Belastung für das Kiefergelenk zu reduzieren.
- ein funktionell optimales Resultat zu erzielen.
- ein ästhetisch optimales Ergebnis zu erzielen.
- das Behandlungsergebnis auf Dauer zu stabilisieren.
Auf Wunsch können Sie für die Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht getragen werden, vor der kieferorthopädischen Erstuntersuchung eine Zusatzversicherung abschließen. Wenn die Fehlstellung nicht bereits zuvor durch eine andere Ärztin / einen anderen Arzt (z. B. Hauszahnarzt, Schulzahnarzt oder Kinderarzt) diagnostiziert wurde, ist dies möglich.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Versicherung eine Wartezeit von ungefähr 8 Monaten vorsieht, während der kein Behandlungsbedarf festgestellt werden darf, um leistungsberechtigt zu sein. Zudem sollten Sie mögliche vertragliche Staffelregelungen beachten, die Erstattungen über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren regeln.
Für Privatpatienten und Beihilfeberechtigte deckt die GOZ von 2012 bei festen Zahnspangen nur Standardmaterial ab. Zusätzliche Materialien sind als Eigeninvestition möglich. Oft erstatten private Krankenversicherungen Zahnspangen nur teilweise, was zu Eigenanteilen führt. Es wird empfohlen, vor Erstterminen die prozentuale Erstattung zu überprüfen und anzupassen.
Medizinisch notwendige Frühbehandlungen bei unter 9-Jährigen werden seit Mai 2015 nicht mehr von der Bundesbeihilfe erstattet. Die Erstattung hängt nicht von der medizinischen Notwendigkeit, sondern von der versicherungstechnischen Erheblichkeit ab.
Beihilfeberechtigte Eltern sollten den Versicherungsumfang und Beihilfeanspruch für Frühbehandlungen vor dem Ersttermin prüfen. Private Krankenversicherungen und ergänzende private Teilversicherungen von Beihilfeberechtigten sind von dieser Regelung aktuell nicht betroffen.